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| Kläranlagen |
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Nachbehandlung des gereinigten Abwassers
- Es können durch die Untere Wasserbehörde auch weitergehende
Anforderungen an die Qualität des gereinigten Abwasser gestellt werden,
insbesondere in sensiblen Bereichen, z.B. in Grundwasser- schutzgebieten,
bei Einleitung in stehende Gewässer, in Fischteiche, in
Landschaftsschutzgebieten:
Dies
können sein:
Stickstoffabbau (N, D):
Viele
der am Markt angebotene Reinigungssysteme haben eine
Zulassung zum
Stickstoffabbau, einige sogar serienmäßig.
Dabei bedeutet N
= Nitrifizierung und D
= Denitrifikation
Phosphatabbau
(P):
Hierbei wird hinter der biologischen Reinigungsanlage
ein Modul zur
Phosphat-Eliminierung,
meist als Fällung,
eingebaut.
Hygienisierung
(H):
Hierbei wird das Reinigungsverfahren der
Membranbelebungsanlage
angewandt, oder
hinter der biologischen Reinigungsanlage ein
UV-Zusatzmodul
eingebaut.
Das gereinigte Abwasser kann hinter der Kläranlage eingeleitet werden:
- in den nächsten Vorfluter:
Hierzu ist eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde einzu- holen, ohne das
in der Regel eine weitere Nachbehandlung notwendig ist.
- in das Grundwasser:
Hier ist ebenso eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde erforderlich, wobei eine Nachbehandlung erfolgen muss, in der Regel durch eine Versickerungsanlage.
Es gibt mehrere Möglichkeiten der Versickerung, unter Beachtung des Grundwasserstandes am
Stand- ort.
Beispiele zur Versickerung werden auf unserer Internetseite unter Regenwassernutzung
dargestellt, wobei bei der Versickerung von Ab- wasser häufig
behördliche Auflagen zu beachten sind..
- in die örtliche Kanalisation:
Das gereinigte Abwasser kann in die örtliche Kanalisation eingeleitet werden, entweder in das Mischsystem oder in die Abwasserleitung beim Trennsystem. Dazu erteilt der örtlich zuständige
Abwasser- verband bzw. die Stadt oder Gemeinde die Genehmigung, wobei Gebühren für die Einleitung anfallen.
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