Kläranlagen

pfeil Nachbehandlung des gereinigten Abwassers
  • Das biologisch gereinigte Abwasser muss den Vorgaben der Abwasserverordnung entsprechen. Je nach Ausbaugröße der Anlage und behördlicher Vorgabe sind diese verschieden. 

    Bei Kläranlagen mit einer Ausbaugröße bis 1000 Einwohner sind die Mindestanforderungen: BSB5 40 mg/l und CSB ≤ 150 mg/l

  • Es können durch die Untere Wasserbehörde auch weitergehende Anforderungen an die Qualität des gereinigten Abwasser gestellt werden, insbesondere in sensiblen Bereichen, z.B. in Grundwasser- schutzgebieten, bei Einleitung in stehende Gewässer, in Fischteiche, in Landschaftsschutzgebieten: 

    Dies können sein:

    Stickstoffabbau (N, D): 

    Viele der am Markt angebotene Reinigungssysteme haben eine           Zulassung zum Stickstoffabbau, einige sogar serienmäßig.  

    Dabei bedeutet N = Nitrifizierung und D = Denitrifikation    

          Phosphatabbau (P):

           Hierbei wird hinter der biologischen Reinigungsanlage ein Modul zur

          Phosphat-Eliminierung

          meist als Fällung, eingebaut.     

          Hygienisierung (H):   

          Hierbei wird das Reinigungsverfahren der 

          Membranbelebungsanlage 

          angewandt, oder hinter der biologischen Reinigungsanlage ein           

          UV-Zusatzmodul   

          eingebaut.         

Das gereinigte Abwasser kann hinter der Kläranlage eingeleitet werden:

  1. in den nächsten Vorfluter:
    Hierzu ist eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde einzu- holen, ohne das in der Regel eine weitere Nachbehandlung notwendig ist.
  2. in das Grundwasser:
    Hier ist ebenso eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde erforderlich, wobei eine Nachbehandlung erfolgen muss, in der Regel durch eine Versickerungsanlage. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Versickerung, unter Beachtung des Grundwasserstandes am Stand- ort. Beispiele zur Versickerung werden auf unserer Internetseite unter Regenwassernutzung dargestellt, wobei bei der Versickerung von Ab- wasser häufig behördliche Auflagen zu beachten sind..
  3. in die örtliche Kanalisation:
    Das gereinigte Abwasser kann in die örtliche Kanalisation eingeleitet werden, entweder in das Mischsystem oder in die Abwasserleitung beim Trennsystem. Dazu erteilt der örtlich zuständige Abwasser- verband bzw. die Stadt oder Gemeinde die Genehmigung, wobei Gebühren für die Einleitung anfallen.
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